22 Apr 2022

Grundsicherung und Vatername

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Generell ist das Thema Samenspende und die Frage, wer berechtigt ist, den biologischen Vater in Erfahrung zu bringen, eine defizile Angelegenheit. Immer wieder kann man aus unterschiedlicher Blickrichtung das Für und Wider erörtern.

Nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Gießen ist es eine private Sache der Mutter, den biologischen Vater ihres Kindes zu offenbaren oder nicht.

Sofern die Mutter aber steuerfinanzierte Leistungen (hier: Grundsicherung für Arbeitsuchende und ihr Kind) beantragt und beziehen will, ist sie verpflichtet, den Namen des Vaters ihres Kindes preiszugeben. Die Begründung liegt darin, dass jeder Vater vom Gesetz her verpflichtet ist, für sein Kind Unterhalt zu zahlen. Mit dieser (in den jeweiligen Unterhaltsleitlinien normierten) Unterhaltszahlung würden sich die staatlichen Leistungen (Grundsicherung) aufgrund Anrechnung reduzieren, sodass die Allgemeinheit ein Anrecht darauf hat, den Vater zu erfahren, um die Leistungen konkret berechnen zu können. An dieser Stelle muss die individuelle Betrachtung der Mutter zurückstehen. Die Allgemeinheit, die steuerfinanziert die Leistungen erbringen soll, hat ein Recht darauf, dass zunächst die individuell möglichen Unterstützungen (Unterhaltszahlungen durch den Vater des Kindes) ausgeschöpft werden (Az. S 29 AS 700/19).

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